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Urheberrecht

Die hier veröffentlichten Informationen und Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Außerdem handelt es sich mit diesen Hinweisen um keine Rechtsberatung und kann eine solche auch nicht ersetzen.

Ab 1. März 2018 treten die Neuregelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft in Kraft. Im Folgenden eine Zusammenfassung der Änderungen:

  • Andere Lehrende und Prüfende dürfen auf bereitgestellte Materialien in dem eigenen Moodle-Kurs zugreifen. Des Weiteren kann Dritten ein Zugang eröffnet werden, wenn dies zur Präsentation von Unterrichts- und Lernergebnissen oder dem Unterricht selbst dient. Lehrenden ist es künftig erlaubt, zusätzlich zum Online-Bereitstellen, auch gedruckte Kopien an Schülerinnen und Schüler auszuteilen.
  • Es kann bis zu 15% eines Werkes bereitgestellt werden. Diese Regelung gilt sowohl für Druckwerke, als auch für multimediale Inhalte. Eine Obergrenze der Anzahl von Seiten oder von Minuten bei Film- oder Musikausschnitten gibt es hierbei nicht.
  • Werke geringen Umfangs, vergriffene Werke und einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften dürfen vollständig bereitgestellt werden. Zu Werken geringen Umfangs zählen z.B. Abbildungen.
  • Beiträge aus Zeitungen und Publikumszeitschriften dürfen weder online bereitgestellt, noch als gedruckte Kopie an die Schülerinnen und Schüler verteilt werden. Lehrer/innen können Links zu Beiträgen, welche in von der Schule lizenzierten elektronischen Pressearchiven enthalten sind, auf Moodle stellen. Im Rahmen des Unterrichts ist die Präsentation eines gescannten Artikels z.B. über Beamer erlaubt.

Hochschulforum Digitalisierung: UrhWissG tritt in Kraft – das müssen Sie wissen!

Empfehlenswert ist bei einer Nutzung von Material aus dem Internet grundsätzlich das Verlinken und das sog. “Einbinden” von bspw. YouTube-Videos („Embedding“)

“Mit Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober 2014 ist klargestellt, dass das Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Wird also auf diesem Weg ein Video in die eigene Internetseite eingebunden, ist dies unbedenklich, es sei denn Sie umgehen gezielt durch das Setzen des Links Sperren bzw. Zugangssicherungen oder Sie verfolgen Zwecke z.B. wirtschaftliche Zwecke, die über das reine Einbinden hinausgehen.”

Quelle: netzmarginalien.de